Formulare

Das Honorar für unsere Dienstleistungen hängt zum einen davon ab, ob wir die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen oder eine Vergütungsvereinbarung miteinander abschließen. Zum anderen davon, für welche Tätigkeit Sie uns beauftragen: Beratung, außergerichtliche Vertretung oder Vertretung vor Gericht.


Gesetzliche Vergütung

Das RVG unterscheidet im Wesentlichen zwischen Wertgebühren und Betragsgebühren:

Wertgebühren hängen von dem Gegenstandswert (Streitwert) ab. Das ist der objektive Geldwert der Angelegenheit oder das wirtschaftliche Interesse, das Sie an der Angelegenheit haben. Sollen wir für Sie etwa eine Forderung von 5.000,00 € geltend machen oder abwehren, dann beläuft sich der Gegenstandswert auf 5.000,00 €. Hieraus errechnen wir dann das Honorar für unsere jeweilige Tätigkeit. Wertgebühren fallen beispielsweise im Arbeitsrecht und Familienrecht an.

Betragsgebühren hingegen sind unabhängig von dem Gegenstandswert, sondern sehen für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten einen Festbetrag oder einen Gebührenrahmen mit Mindest- und Höchstbeträgen vor. Betragsgebühren sind üblich im Strafrecht und in Bußgeldsachen.

Beispiel für Betragsgebühren:

Das RVG sieht für die Wahrnehmung eines Hauptverhandlungstermins in einer Strafsache beim Amtsgericht Gebühren von mindestens 70,00 € bis höchstens 480,00 € vor, jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die sogenannte Mittelgebühr, die bei Angelegenheiten von durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Aufwand anfällt, beläuft sich hierbei auf 275,00 € (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer).

Vereinbarte Vergütung

Eine Vergütungsvereinbarung bieten wir Ihnen immer dann an, wenn die gesetzliche Vergütung unserem Zeit- und Arbeitsaufwand oder der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls nicht gerecht wird. Unsere Vergütungsmodelle sehen eine Pauschale, ein Stundenhonorar oder die Abrechnung der gesetzlichen Gebühren aus einem vereinbarten Gegenstandswert vor.

Gleich, ob wir die gesetzliche Vergütung nach dem RVG abrechnen oder eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen abschließen: Wir werden Sie stets rechtzeitig über die voraussichtlichen Kosten aufklären – und zwar ausführlich und verständlich, damit Sie in Ruhe entscheiden können, ob und für welche Tätigkeiten Sie uns beauftragen möchten.

Erstberatung

Die Erstberatung dient der überschlägigen Prüfung Ihres Falls. Wir klären Sie über die Rechtslage auf, damit Sie entscheiden können, ob und wie Sie in dieser Sache weiter vorgehen möchten. Zur Erstberatung zählt auch die Sichtung von Unterlagen im Vorfeld des Beratungsgesprächs.

Für die Erstberatung empfiehlt das RVG eine Vergütungsvereinbarung. Unser Honorar für die Erstberatung hängt von dem Rechtsgebiet und dem Umfang der Angelegenheit ab und beträgt mindestens 100,00 €, im Regelfall aber 190,00 € (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer).

Hiervon abweichend können höhere Gebühren anfallen, wenn das erste Beratungsgespräch sehr zeitaufwändig ist, wir das Gespräch vor- oder nachbereiten müssen oder im Anschluss weitere Besprechungen erforderlich werden. In diesen Fällen werden wir unser Honorar zuvor mit Ihnen abstimmen.

Außergerichtliche Vertretung

Wenn wir Sie außergerichtlich vertreten, dann führen wir Schriftverkehr und Verhandlungen mit Gegnern, Behörden und sonstigen Beteiligten. Ziel ist es, Ihre Ansprüche durchzusetzen oder Ihre Rechte zu verteidigen - und zwar ohne Gerichtsverfahren. Sofern Verjährung droht oder Ausschlussfristen laufen, werden wir Ihre Ansprüche fristwahrend und formgerecht geltend machen.

Wir werden Sie ausführlich und verständlich über unser Honorar und sonstige Kosten aufklären, bevor wir für Sie tätig werden. Sollten wir Sie in derselben Angelegenheit bereits beraten haben, kann die Erstberatungsgebühr auf die weiteren Kosten angerechnet werden. Wir prüfen auch, ob und in welchem Umfang Ihre Rechtsschutzversicherung unser Honorar übernimmt oder die Gegenseite Ihre Kosten erstatten muss.

Beispiel:

Die Gegenseite schuldet Ihnen 2.500,00 €, zahlt aber nicht. Sie beauftragen uns, Ihre Forderung außergerichtlich durchzusetzen.

Sofern wir die gesetzliche Vergütung nach dem RVG abrechnen, hängt unser Honorar von dem Gegenstandswert und dem Gebührensatz ab: Der Gegenstandswert entspricht der Forderung, also 2.500,00 €. Für die außergerichtliche Vertretung fällt eine Geschäftsgebühr an, die in durchschnittlichen Fällen 1,3 Gebühren beträgt. Das RVG enthält eine Gebührentabelle, aus der ersichtlich wird, wie hoch eine 1,0-Gebühr aus einem bestimmten Gegenstandswert ist. Bei einem Gegenstandswert bis 3.000,00 € beläuft sich eine 1,0-Gebühr auf 201,00 € und demnach eine 1,3-Gebühr auf (201,00 € x 1,3 =) 281,30 € (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer). Hinzu kommt noch eine Auslagenpauschale für Porto- und Telefonkosten von 20,00 € (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer). Unser Honorar für die außergerichtliche Vertretung beliefe sich hiernach auf 301,30 € (zuzügllich 19 % Umsatzsteuer).

Befand sich die Gegenseite mit der Zahlung bereits in Verzug, bevor Sie uns beauftragt haben, ist sie regelmäßig auch verpflichtet, Ihnen unsere Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Beachten Sie bitte, dass Sie von Ihrer Rechtsschutzversicherung oder der Gegenseite im Idealfall nur Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung erstattet verlangen können, nicht auch die darüber hinausgehende vereinbarte Vergütung.

Können sich die Parteien außergerichtlich einigen und so einen Rechtsstreit vor Gericht vermeiden, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr an. Hierdurch wird honoriert, dass ein Gerichtsverfahren mit höheren Kosten und womöglich ungewissem Ausgang vermieden worden ist. Die Höhe der Einigungsgebühr hängt von unserem Vergütungsmodel ab. Auch insoweit gilt: Kostenauslösende Maßnahmen werden wir stets vorab mit Ihnen abstimmen.

Fortsetzung des Beispiels:

Verständigen wir uns mit der Gegenseite auf eine Raten- oder reduzierte Einmalzahlung, dann fällt nach dem RVG zusätzlich eine 1,5-Einigungsgebühr von (201,00 € x 1,5 =) 301,50 € (zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) an. Wer die Zusatzkosten zu tragen hat, hängt von der Kostenregelung in dem Vergleich ab.

Gerichtliche Vertretung

Lässt sich der Rechtsstreit nicht außergerichtlich beilegen und beauftragen Sie uns deshalb mit Ihrer Vertretung vor Gericht, dann fallen in der Regel für die Klageerhebung oder -erwiderung eine 1,3-Verfahrensgebühr und für die Wahrnehmung sämtlicher Gerichtstermine eine 1,2-Terminsgebühr an.

Beispiel:

Die Gegenseite schuldet Ihnen 3.800,00 € und weigert sich endgültig, die Forderung außergerichtlich auszugleichen. Wenn Sie nicht auf Ihre Forderung verzichten wollen, muss eine Klage erhoben werden. Ein Klageverfahren löst im Regelfall 2,5 Gebühren aus (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr), die sich bei einem Wert von 3.800,00 € auf insgesamt 650,00 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer.

Zu beachten ist, dass dem Verlierer eines Gerichtsprozesses regelmäßig die gesamte Kostenlast aufgebürdet wird. Hierunter fallen die Anwaltskosten des Klägers, des Beklagten und die Gerichtskosten. Wenn die Klage Erfolg hat, ist die Gegenseite verpflichtet, sämtliche Kosten zu übernehmen.

Haben Sie in derselben Angelegenheit bereits eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung entrichtet, dann wird diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet: Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich dann also um die Hälfte der Geschäftsgebühr.

Bei einer Einigung der Parteien vor Gericht (sog. Prozessvergleich) fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr von 1,0-Gebühren an. Dafür ermäßigen sich im Gegenzug regelmäßig die Gerichtskosten, wenn und weil das Gericht kein Urteil mehr fällen muss.