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Strafrecht

Strafrecht

Hier zeigen wir Ihnen einige Beispiele auf, im Rahmen derer wir Sie im Bereich des Strafrechts anwaltlich beraten:


Sie werden einer Straftat beschuldigt?

Wenn ein Strafverfahren gegen Sie geführt wird, ist es von größter Bedeutung, keine Fehler zu begehen. In jedem Strafverfahren gilt die Regel, dass Ihnen Ihre Schuld bewiesen werden muss; Sie müssen nicht Ihre Unschuld beweisen. Vor diesem Hintergrund ist niemand dazu verpflichtet, an den Ermittlungen gegen sich selbst mitzuwirken, und zwar weder dadurch, dass man freiwillig mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zusammenarbeitet, noch dadurch, dass man Angaben zum Sachverhalt macht.

Zumeist merkt man erst, dass man in einem Ermittlungsverfahren als Beschuldigter gilt, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:

  • Haben Sie eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten?
  • Hat die Polizei Sie als Beschuldigten vorgeladen?
  • Sind Sie oder ein Angehöriger verhaftet worden?
  • Durchsucht die Polizei Ihre Wohnung?
  • Hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet?
  • Ist Ihr Eigentum eingezogen oder beschlagnahmt worden?
  • Ist Ihr Führerschein eingezogen worden?

Wenn Sie sich in einer solchen oder ähnlichen Situation befinden, dann zögern Sie keine Sekunde: Nehmen Sie sofort Kontakt mit uns auf, im Notfall, etwa nach einer Festnahme oder bei einer Hausdurchsuchung, auch außerhalb unserer üblichen Bürozeiten.

Und: Äußern Sie sich mit keinem Wort zu den Vorwürfen, die Ihnen gegenüber erhoben werden. Sprechen Sie zuerst mit uns! Sie haben das Recht zu schweigen. Sie können nicht gezwungen werden, aktiv an den Ermittlungen gegen Sie mitzuwirken. Ihr Schweigen kann Ihnen auch nicht zur Last gelegt werden: Denn Sie müssen Ihre Unschuld nicht beweisen!

Das Recht zu Schweigen

Sind Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens, dann haben Sie das Recht zu Schweigen! Hierbei handelt es sich nicht um eine leere Phrase, sondern um ein wertvolles Recht, das Sie gegenüber jeder privaten oder staatlichen Stelle ausüben können und - zumindest ohne anwaltlichen Rat - sollten. Auch haben Sie das Recht, jederzeit einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl einzuschalten. Von diesen Rechten sollten Sie dringend Gebrauch machen, um Nachteile für das weitere Verfahren zu vermeiden. Notieren Sie sich unsere Telefonnummer, damit Sie uns im Ernstfall schnell erreichen können!

Am Sichersten ist es, wenn Sie ohne Ihren Strafverteidiger keine Äußerungen gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter machen. Falls es sich aus prozesstaktischen Gründen doch empfiehlt, eine Aussage zu machen, kann das zu jedem Zeitpunkt nachgeholt werden. Äußerungen, die Sie ohne anwaltlichen Rat machen, können mit negativen Konsequenzen verbunden sein.

Sie sind Opfer einer Straftat?

Sind Sie Opfer einer Straftat geworden, dann übernehmen wir für Sie u.a. folgende Aufgaben:

  • Strafanzeige/Strafantrag
  • Nebenklage
  • Klageerzwingung
  • Privatklage
  • Täter-Opfer-Ausgleich

Daneben prüfen wir selbstverständlich, ob Ihnen wegen der Straftat zivilrechtliche Ersatzansprüche zustehen, zum Beispiel auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld. Hierfür sind in der Regel die Zivilgerichte zuständig. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen können diese Ansprüche auch in einem Strafverfahren geltend gemacht werden (sog. Adhäsionsverfahren). Welche der Möglichkeiten die effizienteste ist, gehört natürlich zu unserer Beratung.

Ordnungswidrigkeiten

Auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten verteidigen wir Ihre Rechte, insbesondere bei den folgenden Fallkonstellationen:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung ("geblitzt worden?")
  • Rotlichtverstöße
  • Abstandsverstöße

Sprechen Sie uns an, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben.

Lassen Sie keine Fristen verstreichen!

Wenn ein Bußgeldbescheid erst einmal bestandskräftig geworden ist - etwa, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist -, kann man in aller Regel nicht mehr dagegen vorgehen. Auch dann nicht, wenn das Bußgeld zu Unrecht festgesetzt worden ist.

Dasselbe gilt für ein Fahrverbot: Ist Ihnen ein Fahrverbot auferlegt worden und ist der Bußgeldbescheid bestandskräftig, so gibt es in aller Regel keine Möglichkeiten einer erfolgversprechenden Verteidigung mehr.